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Schwanger in der Apotheke - Was gilt es zu beachten?

Alexander Bongartz von Alexander Bongartz
Lesezeit: ca. 2 Min. | Beitrag vom :

Inhaltsverzeichnis:


In Deutschland gibt es sogar zwei Gesetzestexte zum Schutz von Schwangeren und Müttern: Das "Mutterschutzgesetz" und die "Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz". Sie schützen die werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind vor körperlichen Belastungen und gewähren Kündigungsschutz, um ein stabiles Umfeld für die Entwicklung des Kindes zu sichern. Bereits im Grundgesetz steht geschrieben: "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft".

Schwanger in der Apotheke
Schwanger in der Apotheke - CC0, pexels.com

Schwangerschaft ist etwas Alltägliches

Für schwangere Mitarbeiterinnen in der Apotheke gibt es einige Dinge zu beachten:

Tragen

Sie dürfen nicht mehr als 5 Kilogramm anheben. Größere Gewichte dürfen sie nur mit mechanischen Hilfsmitteln befördern, aber auch nur, wenn es sie nicht übermäßig körperlich belastet.

Stehen

Nach Ablauf der fünften Schwangerschaftswoche darf sie nicht mehr als vier Stunden pro Tag im Stehen arbeiten. Ständiges Sitzen darf einer Schwangeren jedoch auch nicht zugemutet werden. Sie muss die Möglichkeit haben ihre Arbeit für kurze Zeit zu unterbrechen und sich zu bewegen.

Arbeitsdauer

Die tägliche Arbeitszeit darf achteinhalb Stunden nicht überschreiten, sowie maximal 90 Stunden in zwei Wochen. Für minderjährige Mütter gilt sogar eine maximale Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag, beziehungsweise 80 Stunden in zwei Wochen.

Nacht- und Notdienste

Nacht- und Notdienste, sowie das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nicht gestattet. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen.

Vorsorge-Untersuchungen

Für Vorsorge-Untersuchungen muss die Angestellte vom Arbeitgeber freigestellt werden, sofern diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden kann.

Laboreinsatz

Schwangere dürfen im Labor nicht mit biologischen Substanzen in Berührung kommen, die potenziell Krankheitserreger übertragen können, krebserregend sein können, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind. Das Umgehen mit Vitamin-A-Säure, Zytostatika, Virustatika, Lebend­impfstoffen oder Blut ist für Schwangere absolut tabu. Deshalb dürfen Sie keine Blutzuckermessungen am Patienten durchführen. Auch verboten ist das Hantieren mit menschlichem Gewebe oder Körperflüssigkeiten und stechende, schneidende oder bohrende Instrumente zu nutzen.

Eine schwangere Frau hat aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Sie muss ihrem Chef bis zur 12. Schwangerschaftswoche mitteilen, dass sie schwanger ist. Hierbei ist es jedoch in Apotheke sinnvoll deutlich früher ins Gespräch mit seinem Vorgesetzten zu treten, da mit Substanzen hantiert wird, die bereits zu Beginn schädlich für das Ungeborene sind. Auch erleichtert eine zügige Absprache die Besetzung der freien Stelle in der Apotheke, die durch den Mutterschutz in den 14 Wochen um die Entbindung entsteht, bzw. durch das Jahr Elternzeit, sofern diese beantragt wird.


 
Ein Beitrag von:
Alexander Bongartz

Alexander Bongartz ist der Gründer & Geschäftsführer der Talentzeit GmbH.

     

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