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Damit das Impfen in Deutschland weiter voranschreitet, sollen in Zukunft nun auch Apothekerinnen und Apotheker zur Nadel greifen. Im Fokus steht zunächst, das Apothekenpersonal zu schulen, damit diese auch zur Durchführung der Impfung befähigt sind. Auch die Räumlichkeiten der Apotheke unterliegen bestimmten Voraussetzungen, damit sie für eine Impfung geeignet sind.
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Ab Dienstag dem 8. Februar dürfen Apotheken in Deutschland mit dem COVID-19 Impfungen starten. Das Apothekenpersonal sei ausreichend geschult und auch die technischen Voraussetzungen sind optimiert worden, sodass einem Start nichts mehr im Wege stünde.
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Seit Dienstag (11.01.2022) dürfen Apotheken nun offiziell Impfungen durchführen und auch Impfstoffe bestellen. Grundlage dafür ist jedoch ein Nachweis zur Impfung und somit eine Bescheinigung, die die zuständige Landesapothekenkammer ausstellt. Diese Bescheinigung bestätigt drei Punkte der Selbstauskunft der Apotheke:
- Nur impfberechtigte Personen dürfen impfen.
- Die Räumlichkeiten und die Ausstattung entsprechen den Vorgaben.
- Eine Betriebshaftpflicht ist vorhanden.
Die Vergütung entspricht der Höhe, die auch Ärzte für Impfungen beziehen. So erhalten Apotheken bei Impfungen von Montag bis Freitag 28 Euro. An Wochenende erhöht sich dieser Betrag auf 36 Euro pro Impfung. Zusätzlich gibt es 7,58 € zzgl. Umsatzsteuer für den Aufwand der Beschaffung der Impfstoffe. Wird die Impfung bei Personen zu Hause oder in Pflegeheimen durchgeführt, erhalten Apotheken zusätzlich 35 Euro, jede weitere Impfung bei einer Person in dieser Einrichtung wird mit 15 Euro vergütet. Öffentliche Apotheken dürfen somit COVID-19 Impfungen bei Personen ab 12 Jahren durchführen.
Über den DAV sollen die Informationen der geimpften Personen an das RKI weitergeleitet werden.
Fortbildung für die COVID-19-Impfung im Apotheken
Damit jeder Apotheker und jede Apothekerin die Impfung gegen COVID-19 durchführen kann, ist es wichtig, das Personal so bald wie möglich zu schulen. Laut ABDA habe die Bundesapothekerkammer bereits die Inhalte für eine bundeseinheitliche Fortbildung zur COVID-19-Impfung gemeinsam mit der Bundesärztekammer festgelegt, sodass die theoretischen und praktischen Schulungen in den einzelnen Bundesländern schon bald starten können.
Haben ApothekerInnen bereits eine Schulung zum Impfen im Rahmen der Grippeschutzimpfung absolviert, stellt dies ebenfalls eine ausreichende Grundlage dar, um bei der Impfkampagne gegen COVID-19 zu unterstützen. So konnten diese auch schon zuvor bspw. in Impfzentren aushelfen. Wichtig ist jedoch: Die Fortbildung zur Grippeimpfung schließt nicht die Impfung von Kindern mit ein. Daher dürfen ApothekerInnen nur Personen über 18 Jahre impfen. Möchten ApothekerInnen auch jüngere Personen impfen, muss eine entsprechende Ergänzungsschulung durchgeführt werden.
Wie sieht die Fortbildung zur COVID-19-Impfung für ApothekerInnen aus?
Damit in Deutschland alle ApothekerInnen alle Impfwilligen mit den COVID-19-Impfstoffen versorgen können, hat die Bundesapothekerkammer eine Fortbildung mit rund 12 Stunden zu je 45 Minuten festgelegt mit abschließender Lernerfolgskontrolle. Aufgeteilt ist die Fortbildung in verschiedene theoretische sowie praktische Teile.
Dabei stellt sich der theoretische Teil mit rund sechs Stunden auf. Dieser ist aufgeteilt in ein Selbststudium, in welchem Kenntnisse vertieft werden können sowie Einheiten, in denen der Lernstoff in ortsunabhängigen Vorträgen in Form von Live-Onlinevorträgen oder Webcasts bearbeitet wird.
Inhaltlich behandelt die Fortbildung verschiedene Aspekte von COVID-19, wie bspw. Details zur Erkrankung, zum Virus an sich sowie mögliche Therapieoptionen. Auch die Impfung ab 12 Jahren und deren Besonderheiten werden in der Fortbildung für ApothekerInnen bearbeitet. Daneben sieht die Fortbildung eine theoretische Einheit zur Durchführung der Impfung vor, wobei es inhaltlich dann sowohl um die Impfstoffe sowie die Beschaffung der Räumlichkeiten geht als auch rechtliche Aspekte. Daneben sind die Dokumentation und das Notfallmanagement thematische Bausteine.
Der anschließende praktische Teil wird von einem Arzt oder einer Ärztin angeleitet und nimmt rund vier Fortbildungsstunden in Anspruch. Diese Einheit, die den Titel “Durchführung der Impfung - Praktische Übung” trägt, kann sowohl in Arztpraxen als auch in Impfzentren oder durch mobile Impfteams absolviert werden.
Neben der Fortbildung für die COVID-19-Impfung ist eine weitere Voraussetzung der Besitz einer Ersthelferausbildung der impfenden ApothekerInnen. Ist dies nicht der Fall, müssen sie zusätzlich zu der Impf-Ausbildung auch eine Ersthelfer-Fortbildung absolvieren.
Nach den Lehreinheiten wird dann durch eine Lernerfolgskontrolle geprüft, ob die ApothekerInnen letztlich die benötigten Kenntnisse vertieft und verinnerlicht haben, um Personen gegen COVID-19 zu impfen. Laut Deutscher-Apotheker-Zeitung könnte dies bspw. ein Multiple-Choice-Test sein. Bei erfolgreichem Bestehen erhalten Teilnehmer eine Bescheinigung und gelten somit als berechtigt zur COVID-19-Impfung.
Apotheke soll zur Impfstelle werden
Damit ApothekerInnen auch in der eigenen Offizin Personen gegen COVID-19 impfen dürfen, soll eine Apotheke zur eigenständigen und bestellberechtigten Impfstelle werden. So wird für sie auch der Weg erleichtert, selbst Impfstoff bestellen zu dürfen. Sie benötigen dazu neben dem fachlich geschulten Personal ebenso geeignete Räumlichkeiten, was sie sich von den zuständigen Kammern bescheinigen lassen müssen.
Geklärt werden muss derzeit noch die Vergütung der Impfungen sowie das Meldeverfahren an das RKI. Die ABDA stehe dazu mit dem Robert-Koch-Institut in Kontakt.
Wann kann man sich in Apotheken impfen lassen
Da zunächst das Apothekenpersonal ausgebildet werden muss, rechnet die Bundesapothekerkammer damit, dass Apotheken Anfang Februar bereit dafür sind, die erste Impfungen vor Ort durchführen zu können. Die jeweiligen Apothekerkammern der Länder arbeiten derzeit daran, dass so viel Apothekenpersonal wie möglich erfolgreich geschult wird.
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