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Rund um die Vertretung des Apothekenleiters

Alexander Bongartz von Alexander Bongartz
Lesezeit: ca. 1 Min. | Beitrag vom :

Inhaltsverzeichnis:


Apothekenleiter dürfen nur von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten werden, wenn der Apothekenleiter trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Suche keinen Apotheker gefunden hat. Dies gilt aber nicht für den Inhaber eines Filialverbundes. Bei strenger Auslegung gilt dies sogar für den Notdienst. So darf z.B. ein Pharmazieingenieur nicht den Nachtdienst einer Hauptapotheke übernehmen. Doch wie sinnvoll ist diese Regelung?

Vertretungen des Apothekenleiters nur von Angestellten

In der Apothekenbetriebsordnung ist auch festgelegt, dass Apothekenleiter sich prinzipiell nicht von selbstständigen Apothekern vertreten lassen dürfen. Laut Berufsgericht für Heilberufe beim Landgericht München sei dies ein Verstoß gegen den Grundsatz der „persönlichen Leitung der Apotheke durch den Inhaber“ des Apothekengesetzes. Die Vertretung des Apothekenleiters darf nicht nur auf Honorarbasis erfolgen, sondern muss auf einem befristeten Arbeitsverhältnis basieren. Dies sei zum Wohl der Bevölkerung, da der Apotheker für die ordentliche Versorgung mit Arzneimitteln zuständig ist und persönlich dafür haftet.

Vertretung des Apothekenleiters in der Apotheke
Vertretung des Apothekenleiters - CC0, pexels.com

Der Inhaber bleibt die letzte Instanz

Vertreten lassen darf sich ein Inhaber grundsätzlich drei Monate im Jahr laut § 2 Abs. 5 ApBetrO. Hierbei spielt es keine Rolle ob er diese Zeit am Stück oder in einzelnen Abschnitten abwesend ist. Er muss sich von einem Apotheker vertreten lassen, der bei ihm beschäftigt ist und die Aufsicht und Verantwortung für die Leitung übernimmt. Die Vertretung kann in diesem Zeitraum jedoch nicht selbstständig tätig werden, da er bei Arbeits- und Öffnungszeiten, sowie dem Personalmanagement an die Vorgaben des Apothekenleiters gebunden ist. Außerdem entscheidet er nicht selbst über den Umfang und Inhalt seiner Tätigkeit. Dies wären Kriterien von freien Mitarbeitern. Deshalb würde nach der Auffassung der Berufsrichter auch eine Anstellung eines Vertreters in freier Mitarbeit den apothekenrechtlichen Regelungen widersprechen.

Die ApBetro legt ebenso fest, dass Apothekenleiter von einem Apothekerassistenten oder einem Pharmazieingenieur vertreten werden dürfen, wenn er, trotzdem er sich rechtzeitig und ernsthaft darum gekümmert hat, keinen Apotheker als Vertretung gefunden hat. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle. Bei Rückfragen des Regierungspräsidiums muss der Leiter begründen und darlegen können, dass er erfolglos gesucht hat.


 
Ein Beitrag von:
Alexander Bongartz

Alexander Bongartz ist der Gründer & Geschäftsführer der Talentzeit GmbH.

     

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